Zuständig für die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung sind die Sozialhilfeträger und Jugendämter. Eltern die eine Schulbegleitung für ihr Kind benötigen, müssen beim zuständigen Amt einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung stellen. Es ist zu empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig vor der Einschulung bzw. vor Beginn des Schuljahres zu stellen.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Tel: 02962 97911-15
E-Mail: info@sozialwerk-bildung.de
Die folgende schematische Darstellung zeigt den Antragsverlauf.
Personensorgeberechtige stellen fest, dass die Fördermöglichkeiten in der Schule ohne Hilfestellung nicht gegeben ist
2.1. Zuständigkeit Sozialamt:
- von Behinderung bedroht
- bei geistiger oder körperlicher Behinderung
oder
2.2. Zuständigkeit Jugendamt:
- von seelischer Behinderung bedroht
- bei seelischer Behinderung
- Formloses Antragsschreiben
- Angaben über Behinderung, Beifügen von ärztlichen Stellungnahmen
- Angaben der Schule
- Begründung, warum Integrationshelfer erforderlich ist