Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf

Wenn bei einem Kind besonderer Hilfebedarf festgestellt wurde, können im gemeinsamen Lernen (GL) außer sonderpädagogischer Förderung evtl. auch andere Ansprüche auf Unterstützung bestehen. Diese Ansprüche werden von der Eingliederungshilfe zur Wahrnehmung einer angemessenen Schulbildung getragen. Eingliederungshilfe wird an der allgemeinen Schule und an der Förderschule gewährt. Auch Kinder mit Behinderung, die keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können ein Recht auf Eingliederungshilfe haben.

Die rechtlichen Grundlagen für die Schulbegleitung als Teilbereich der Eingliederungshilfe sind in §§ 53, 54 SGB XII geregelt.

„Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.“

Zudem gibt es die Möglichkeit über die Jugendhilfe Unterstützungsleistungen zu beantragen. Hilfen nach § 27 ff. SGB VIII sind kostenfrei. Auf sie besteht ein Rechtsanspruch.

Eine häufige Form der Eingliederungshilfe ist die Schulbegleitung. Sie ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen den Besuch der für sie geeigneten Schulform. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung zum Schulbesuch auf individuelle Unterstützung angewiesen sind.

Zuständig für die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung sind die Sozialhilfeträger und Jugendämter. Eltern die eine Schulbegleitung für ihr Kind benötigen, müssen beim zuständigen Amt einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung stellen. Es ist zu empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig vor der Einschulung bzw. vor Beginn des Schuljahres zu stellen.

  • BAG Gemeinsam leben- Gemeinsam lernen e.V.
  • Schule - Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
  • Familienratgeber

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